Gemäß StVO 1960, § 93, gehört es zu den Anrainerpflichten, in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr im Ortsgebiet den Gehweg geräumt und bestreut zu halten.
In diesem Zusammenhang wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Schnee aus privaten Grundstücken und Einfahrten nicht auf die Straßen geschoben werden darf!
§ 93 StVO 1960 lautet
„(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Die gleiche Verpflichtung trifft Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. [...]
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.“
Zuständigkeit und Haftung liegen bei den Grundstücksanrainern der Straßen
Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten liegt in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer.
Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützer:Innen/andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.
Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.
Verkehrsbehindernd abgestellte Kraftfahrzeuge behindern den Winterdienst auf öffentlichen Straßen
Jedem Straßenbenutzer soll ein ordentlich geräumtes Straßennetz zur Verfügung stehen, daher ergeht die eindringliche Bitte, Fahrzeuge ausschließlich auf eigenem Grund oder geeigneten Stellflächen abzustellen und nicht auf öffentlichen Straßen stehen zu lassen!
Oft kann der Pflug dort nicht räumen oder der Schnee nicht an den Straßenrand geschoben werden.